Mietbedingungen

I. DAS FAHRRAD UND SEINE BENUTZUNG
1.) Der Mieter erkennt durch die Übernahme des gemieteten Fahrrades an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet. Bei E-Bikes werden bei mehrtägiger Miete die passenden Ladegeräte mitgegeben, diese sind im selben Zustand wie bei Ausgabe zu retournieren.
2.) Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
3.) Das Fahrrad darf nur vom Mieter gefahren werden.
4.) Das Fahrrad darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken im gewerblichen Verkehr, für eine Fahrt ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.

II. PFLICHTEN DES MIETERS
1.) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen.
2.) Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Fahrrades dem Vermieter mitzuteilen.

III. REPARATUR
Wird eine Reparatur notwendig so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich.

IV. UNFALL/DIEBSTAHL
1.) Der Mieter haftet Privat oder mit seiner Haftpflichtversicherung bei Unfällen oder Beschädigung anderer Personen oder Gegenstände.
2.) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es auch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.

V. HAFTUNG
1.) Der Mieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2.) Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Ausnahme: E-Bikes müssen nicht mit geladenem Akku zurückgegeben werden.
3.) Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen.
4.) Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.


VI. RÜCKGABE DES FAHRRADS
1.) Der Mieter hat das Fahrrad spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit, spätestens zur vereinbarten Uhrzeit, dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.
2.) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
3.) Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangene Stunde den Stundenmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
4.) Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades, aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.

VII. DATENSCHUTZ
Name, Adresse, Ausweisart und Ausweisnummer des Mieters werden im Falle einer Beanstandung (Schaden, Reparatur, ...) elektronisch erfasst, gespeichert und verarbeitet. Diese Daten werden sicher gespeichert und vor fremden Zugriff geschützt. Sie werden nur im für die Bearbeitung notwendigen Ausmaß an Dritte (Versicherung, Polizei, ...) weitergegeben. Der Mieter wird über die Weitergabe im Anlassfall informiert. Die Daten werden zu keinerlei anderem Zweck ausgewertet oder verwendet.

VIII. ABSCHLIEßENDES
1.) Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
2.) Sollten einzelne Punkte der Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Bestimmungen nicht berührt.